Hiho,
ich hätte da mal eine Frage zu der ich kein aktuelles Thema gefunden hab:
Mein Plan ist es Anfang des Jahres meine Arbeitsstelle zu verlassen.
Daraufhin möchte ich für 12-24 Monate Freiheit genießen und mehrere mehrmonatige Reisen unternehmen.
Dazwischen werde ich mir Nebenjobs in D. suchen, um meine Reisekasse wieder aufzufüllen.
Nun geht es mir ums ALGI:
Ich weiß, ich muss mich nach Kündigung einen Tag mit Leistungsbezug beim Arbeitsamt melden, kann danach den Bezug für maximal 4 Jahre aussetzen.
Zu meiner 1. Frage siehe bitte: -> Arbeitslosengeld stückeln - möglich?
2. Frage:
Mal angenommen ich mache in der ersten Reisepause nen Nebenjob mit dem halben Stundenlohn meines jetzigen Jobs, wie würde dann mein ALGI-Anspruch danach aussehen? Würde er sich an dem Nebenjob bemessen?
Wenn ja, dann würde ich ja besser keinen Nebenjob annehmen und das ALGI bezogen auf mein jetziges Gehalt bekommen.
Danke schonmal für eure Hilfe!
[Fragen inklusive erster Antwort einzelthematisiert - Astrid ]
Arbeitslosengeld Berechnung bei Nebenjob?
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Während Deine Reisepläne gerne detailliert in Deinem Vorstellungsstrang stehen dürfen, sollen konkrete Reisefragen hier im Info-Pool als einzelne, vom individuellen Reiseplan losgelöste einzelthematische Sachfragen unter aussagekräftigem Betreff und passender Kategorie gestellt- und beantwortet werden. Unbedingt erst WRF-Suchen, denn die meisten Reisevorbereitungsfragen wurden hier schon wiederfindbar beantwortet und brauchen ggf. nur wieder aktualisierend angeschubst zu werden.
Existiert zu einer Deiner Fragen noch kein Thema, dann eröffne bitte ein neues Thema, speziell für Deine genaue Frage, die dann im Betreff stehen sollte. Innerhalb eines Themas bitte nur zum Betreff antworten und statt eines Themenwechsels gleich ein neues Thema aufmachen.
Jede Frage also bitte in ihrem eigenen (einzigen!) Thema behandeln, wie unter 1F-1T in der WRF-Anleitung erklärt. Bitte vor erstem Beitrag lesen!
Danke!
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- Monkeyinme
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ALG Berechnung bei Nebenjob?
Moin,
zu 2.: Kommt auf den Nebenjob und die Dauer an. Üblicherweise wird die Anspruchshöhe aus dem letzten Jahr des Erwerbens eines Anspruchs im Mittel errechnet.
Großer Vorteil des ALG I Bezug ist die Sozialversicherung, die dann vom AA gezahlt wird.
Ciao
Monkey
zu 2.: Kommt auf den Nebenjob und die Dauer an. Üblicherweise wird die Anspruchshöhe aus dem letzten Jahr des Erwerbens eines Anspruchs im Mittel errechnet.
Großer Vorteil des ALG I Bezug ist die Sozialversicherung, die dann vom AA gezahlt wird.
Ciao
Monkey
- Astrid
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ALG Berechnung bei Nebenjob?
Hallo Oisa
Wie Monkey schon geschrieben hat, lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten.
Falls Deine Nebenbeschäftigung 15 Wochenstunden nicht übersteigt, darfst Du in Deutschland sogar parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld arbeiten. Allerdings musst Du der Agentur für Arbeit nicht nur Deine Nebenbeschäftigung sondern auch die Höhe Deines Nebeneinkommens angeben, welches mit Ausnahme von 165 EURO pro Monat auf Dein Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Überschreitest Du die 15 Wochenstunden, endet Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld und bei einer erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld ( ALG1 ) dient das durch den Nebenjob veränderte durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage.
Quelle: Arbeitsagentur
Liebe Grüße
Astrid
Wie Monkey schon geschrieben hat, lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten.
Falls Deine Nebenbeschäftigung 15 Wochenstunden nicht übersteigt, darfst Du in Deutschland sogar parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld arbeiten. Allerdings musst Du der Agentur für Arbeit nicht nur Deine Nebenbeschäftigung sondern auch die Höhe Deines Nebeneinkommens angeben, welches mit Ausnahme von 165 EURO pro Monat auf Dein Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Überschreitest Du die 15 Wochenstunden, endet Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld und bei einer erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld ( ALG1 ) dient das durch den Nebenjob veränderte durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage.
Quelle: Arbeitsagentur
Liebe Grüße
Astrid
Eine fremde Kultur ergründen zu wollen, ist wie der Versuch, den Horizont zu erreichen... Irgendwann steht man wieder an dem Punkt, an dem man begonnen hat - doch der Blick zum Horizont ist ein anderer. [A. Bokpe]
- Astrid
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Arbeitslosengeld Berechnung bei Nebenjob?
Hallo Oisa
Ich muss mich korrigieren!
Mit der Aufnahme einer 15 Wochenstunden überschreitenden Tätigkeit endet zwar der Arbeitslosengeldanspruch, es gibt jedoch eine Bestandsschutzregelung. Danach bleiben einmal erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach ihrer Entstehung 4 Jahre erhalten, auch wenn man aus der Arbeitslosigkeit heraus einen geringer bezahlten (Teilzeit-) Job angenommen hat.
Erfüllt man in dem neuen Job erneut die Bedingungen der Anwartschaftszeit, erwirbt man einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld, der quasi zum Erstanspruch dazu addiert wird. Für den neuen Anspruch wird wieder das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt.
Die Höhe des zuerst erworbenen Arbeitslosengeldes bleibt jedoch unverändert und falls die Anspruchsdauer des Bezugs von ALG1 nicht ausgeschöpft ist, kann man innerhalb von 4 Jahren ab erstmaliger Antragstellung auf Arbeitslosengeld den Restanspruch geltend machen.
Astrid
Ich muss mich korrigieren!
Mit der Aufnahme einer 15 Wochenstunden überschreitenden Tätigkeit endet zwar der Arbeitslosengeldanspruch, es gibt jedoch eine Bestandsschutzregelung. Danach bleiben einmal erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach ihrer Entstehung 4 Jahre erhalten, auch wenn man aus der Arbeitslosigkeit heraus einen geringer bezahlten (Teilzeit-) Job angenommen hat.
Erfüllt man in dem neuen Job erneut die Bedingungen der Anwartschaftszeit, erwirbt man einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld, der quasi zum Erstanspruch dazu addiert wird. Für den neuen Anspruch wird wieder das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt.
Die Höhe des zuerst erworbenen Arbeitslosengeldes bleibt jedoch unverändert und falls die Anspruchsdauer des Bezugs von ALG1 nicht ausgeschöpft ist, kann man innerhalb von 4 Jahren ab erstmaliger Antragstellung auf Arbeitslosengeld den Restanspruch geltend machen.
Liebe GrüßeArbeitsagentur hat geschrieben:Beispiel:
Herrn S. wird ab 01.07.2009 erstmals Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage bewilligt. Nach 35 Tagen Leistungsbezug nimmt er eine Beschäftigung für fünf Monate auf. Durch diese Beschäftigung erfüllt er keine neue Anwartschaftszeit (dafür wären zwölf Monate Beschäftigung erforderlich). Herr S. meldet sich nach Beschäftigungsende arbeitslos und beantragt erneut Arbeitslosengeld. Weil seit Entstehung des Anspruchs am 1.7.2009 noch keine vier Jahre vergangen sind, steht ihm Arbeitslosengeld für die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer von 325 Kalendertagen in der für die Zeit ab 01.07.2009 bewilligten Höhe zu. Ob er während der befristeten Beschäftigung mehr oder weniger verdient hat als vorher, ist unerheblich.
Astrid
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