Arbeitslosengeld Berechnung bei Nebenjob?

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Oisa
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Arbeitslosengeld Berechnung bei Nebenjob?

Ungelesener Beitrag von Oisa »

Hiho,
ich hätte da mal eine Frage zu der ich kein aktuelles Thema gefunden hab:
Mein Plan ist es Anfang des Jahres meine Arbeitsstelle zu verlassen.
Daraufhin möchte ich für 12-24 Monate Freiheit genießen und mehrere mehrmonatige Reisen unternehmen.
Dazwischen werde ich mir Nebenjobs in D. suchen, um meine Reisekasse wieder aufzufüllen.

Nun geht es mir ums ALGI:
Ich weiß, ich muss mich nach Kündigung einen Tag mit Leistungsbezug beim Arbeitsamt melden, kann danach den Bezug für maximal 4 Jahre aussetzen.

Zu meiner 1. Frage siehe bitte: -> Arbeitslosengeld stückeln - möglich?

2. Frage:
Mal angenommen ich mache in der ersten Reisepause nen Nebenjob mit dem halben Stundenlohn meines jetzigen Jobs, wie würde dann mein ALGI-Anspruch danach aussehen? Würde er sich an dem Nebenjob bemessen?
Wenn ja, dann würde ich ja besser keinen Nebenjob annehmen und das ALGI bezogen auf mein jetziges Gehalt bekommen.

Danke schonmal für eure Hilfe!


[Fragen inklusive erster Antwort einzelthematisiert - Astrid :)]
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Monkeyinme
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ALG Berechnung bei Nebenjob?

Ungelesener Beitrag von Monkeyinme »

Moin,

zu 2.: Kommt auf den Nebenjob und die Dauer an. Üblicherweise wird die Anspruchshöhe aus dem letzten Jahr des Erwerbens eines Anspruchs im Mittel errechnet.

Großer Vorteil des ALG I Bezug ist die Sozialversicherung, die dann vom AA gezahlt wird.

Ciao
Monkey
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Astrid
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ALG Berechnung bei Nebenjob?

Ungelesener Beitrag von Astrid »

Hallo Oisa :)

Wie Monkey schon geschrieben hat, lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten.

Falls Deine Nebenbeschäftigung 15 Wochenstunden nicht übersteigt, darfst Du in Deutschland sogar parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld arbeiten. Allerdings musst Du der Agentur für Arbeit nicht nur Deine Nebenbeschäftigung sondern auch die Höhe Deines Nebeneinkommens angeben, welches mit Ausnahme von 165 EURO pro Monat auf Dein Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Überschreitest Du die 15 Wochenstunden, endet Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld und bei einer erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld ( ALG1 ) dient das durch den Nebenjob veränderte durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage.

Quelle: Arbeitsagentur

Liebe Grüße
Astrid
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Astrid
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Arbeitslosengeld Berechnung bei Nebenjob?

Ungelesener Beitrag von Astrid »

Hallo Oisa :)

Ich muss mich korrigieren!

Mit der Aufnahme einer 15 Wochenstunden überschreitenden Tätigkeit endet zwar der Arbeitslosengeldanspruch, es gibt jedoch eine Bestandsschutzregelung. Danach bleiben einmal erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach ihrer Entstehung 4 Jahre erhalten, auch wenn man aus der Arbeitslosigkeit heraus einen geringer bezahlten (Teilzeit-) Job angenommen hat.

Erfüllt man in dem neuen Job erneut die Bedingungen der Anwartschaftszeit, erwirbt man einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld, der quasi zum Erstanspruch dazu addiert wird. Für den neuen Anspruch wird wieder das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt.

Die Höhe des zuerst erworbenen Arbeitslosengeldes bleibt jedoch unverändert und falls die Anspruchsdauer des Bezugs von ALG1 nicht ausgeschöpft ist, kann man innerhalb von 4 Jahren ab erstmaliger Antragstellung auf Arbeitslosengeld den Restanspruch geltend machen.

Arbeitsagentur hat geschrieben:Beispiel:
Herrn S. wird ab 01.07.2009 erstmals Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage bewilligt. Nach 35 Tagen Leistungsbezug nimmt er eine Beschäftigung für fünf Monate auf. Durch diese Beschäftigung erfüllt er keine neue Anwartschaftszeit (dafür wären zwölf Monate Beschäftigung erforderlich). Herr S. meldet sich nach Beschäftigungsende arbeitslos und beantragt erneut Arbeitslosengeld. Weil seit Entstehung des Anspruchs am 1.7.2009 noch keine vier Jahre vergangen sind, steht ihm Arbeitslosengeld für die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer von 325 Kalendertagen in der für die Zeit ab 01.07.2009 bewilligten Höhe zu. Ob er während der befristeten Beschäftigung mehr oder weniger verdient hat als vorher, ist unerheblich.
Liebe Grüße
Astrid
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