Hallo zusammen,
seit der Gesundheitsreform '07 hat sich die Rechtslage geändert, weil Krankenversicherungen verpflichtet sind, Mitglieder nach vorübergehendem Austritt aus der Krankenversicherung wieder aufzunehmen,siehe
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Gesundheitsreform seit 04/2007 - nie mehr ohne KV
Ich möchte gerne die Infos weitergeben, die ich von meiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu o.g. Frage erhalten habe. Folgender Sachverhalt bzw. Frage habe ich gestellt:
"Ich bin derzeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses freiwillig bei Ihrer Krankenkasse versichert. Mein Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.7.2009. Ab 1.8.2009 werde ich arbeitslos sein. Ab Oktober 2009 werde ich mich für ca. 1 Jahr im Ausland aufhalten. Für die Zeit zwischen 1.8.2009 und Oktober 2009 werde ich über das Arbeitsamt versichert sein. Für die Zeit meines Auslandsaufenthalts werde ich eine Auslandsversicherung für Langzeitreisende abschließen. Ich habe mich aber noch nicht für eine bestimmte entschieden. Ich gehe davon aus, dass es nicht notwendig ist, eine Anwartschaftversicherung abzuschließen.
Nach Rückkehr von meiner Reise werde ich mich erstmal wieder arbeitslos melden.
Da der Versicherungsschutz der Auslandsversicherung bei der Rückkehr nach Deutschland i.d.R. mit dem Grenzübertritt endet, möchte ich gerne wissen, ob ich für den Fall, dass ich
a) zwischen Ankunft in Deutschland und der Wiederanmeldung beim Arbeitsamt einen Unfall habe, bei der deutschen Krankenkasse versichert bin bzw. versichert werde
b) krankheitsbedingt nach Deutschland zurückkomme (z.B. im Rahmen eines Krankenrücktransports nach einem Unfall) in Deutschland versichert bin. Ich habe mal gelesen, dass diese Konstellation u.U. so ausgelegt werden könnte, dass ich nur nach Deutschland komme, um mich hier behandeln zu lassen und dieser Sachverhalt zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führt."
Folgende Antwort habe ich darauf erhalten:
"wie bereits telefonisch mitgeteilt, können wir Ihnen nach Rückkehr ins Ausland (das muss wohl "nach Deutschland... heißen") eine Versicherung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 13 Sozialgesetzbuch Nummer Fünf anbieten, sofern kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es zwar eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes ist, aber dennoch vom Versicherten eine Anzeige (Rückkehr aus dem Ausland) erforderlich ist. Die Beiträge bemessen sich wie bei einem normalen freiwillig Versicherten.
Sofern sie nach der Behandlung wieder ins Ausland gehen, könnte der Verdacht natürlich nahe liegen, dass sie nur aufgrund der Behandlung nach Deutschland zurückgekehrt sind. Aber sie haben ja nach dem einen Jahr definitiv wieder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ein Versicherungsschutz kann hier somit gewährt wird.
Was die Anmeldung bei unserer Versicherung angeht, so kann diese auch einige Tage später erfolgen. Wir können dann kulanter Weise die Mitgliedschaft rückwirkend eröffnen. Ab diesem Zeitpunkt könnten Sie dann auch wieder unsere Leistungen, wie Behandlungen, etc. in Anspruch nehmen.
Für die Zeit während Ihres Auslandsaufenthaltes ruht Ihre Krankenversicherung. Dies ist somit nicht mit einem Ausschluss aus unserer Krankenversicherung gleichzusetzen."
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besagt:
"Versicherungspflichtig sind (...) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."
Damit wäre das Problem, dass man evtl. zwischen Ankunft in D und Meldung beim Arbeitsamt nicht versichert ist, gelöst (zumindest bei meiner Krankenkasse - es empfiehlt sich, sich dies individuell von der jeweiligen Kasse schriftlich bestätigen zu lassen).
Viele Grüße
Sveni