Arbeitslosengeld - Änderung beim Anspruch seit 1.2.06 !

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sternchen
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Arbeitslosengeld - Änderung beim Anspruch seit 1.2.06 !

Ungelesener Beitrag von sternchen »

Änderung speziell beim Anspruch!
Während man früher 2 Jahre pausieren konnte und dann immer noch 12 Monate Arbeitslosengeld erhalten hat, ist es ab 1.2.06 nur noch 1 Jahr.
Also, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer innerhalb der letzten 2 Jahre, 12 Monate voll gearbeitet hat.



Presse Info 008/2006 vom 26/01/2006 der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de)

Das ändert sich beim Arbeitslosengeld I

Die folgenden Änderungen gelten für alle Ansprüche, die ab dem 01.02.2006 entstehen:

Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate begrenzt. Ältere Arbeitslose (55 und älter) erhalten längstens 18 Monate Arbeitslosengeld I. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die ab dem 01. Februar 2006 arbeitslos werden.

Verkürzung der Rahmenfrist

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwirbt, wer in einem Zeitraum (Rahmenfrist) von 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig arbeitet. In der Vergangenheit betrug die Rahmenfrist drei Jahre.

Saisonarbeit

Saisonarbeiter, die bisher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I bereits nach sechsmonatiger Beschäftigung erwerben konnten, verlieren diesen Sonderstatus ab Februar 2006. Auch sie müssen in Zukunft innerhalb von 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erlangen.

Arbeitslosenversicherung für Wehr- und Zivildienstleistende

Alle Wehr- und Zivildienstleistenden werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Bisher mussten sich Schüler nach dem Ende ihrer Schulausbildung bei der Agentur für Arbeit melden, um sich einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Anschluss an den Wehr- oder Zivildienst abzusichern. Die Meldung ist zu diesem Zweck nicht mehr erforderlich. Allein aus dem Zeitraum des Wehr- oder Zivildienstes entsteht allerdings noch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit

Erstmals besteht für bestimmte Personen die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.

Dies sind:

- Personen, die Angehörige der Pflegestufen I bis III mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen.

- Selbständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst.

- Arbeitnehmer, die außerhalb der EU im Ausland beschäftigt sind.

Wichtig ist, dass diese Personen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der freiwilligen Weiterversicherung mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Detailfragen zur Arbeitslosenversicherung beantwortet Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
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Matthes
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Verlängerung der Rahmenzeit durch Abmeldung vom AA

Ungelesener Beitrag von Matthes »

Jedoch, soweit ich weiß, besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld länger, wenn man einmal Arbeitslosengeld bezogen hat und den Anspruch durch Abmeldung vom Arbeitsamt vorübergehend aussetzt.

Beispiel:
Du meldest Dich arbeitslos und hast somit Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bewilligungsbescheid).
Dann gehst Du auf Reisen und teilst dem Arbeitsamt mit, dass Du vorübergehend keine Leistungen mehr beziehen möchtest, da Du für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.
Nun kommst Du ein Jahr später zurück und meldest Dich beim Arbeitsamt und erneuerst Deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Du Deine Dir zustehenden 12 Monate noch nicht aufgebraucht hast.

So wurde es mir zumindest von meinem Steuerbüro erklärt und klingt auch recht logisch.
Aber ob die Behördenmühlen immer logisch arbeiten, wage ich zu bezweifeln. :wink:
bye, Matthes :wink:
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Wer Sicherheit über Freiheit stellt,
hat BEIDES nicht verdient !
Diana
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Arbeitslosengeld

Ungelesener Beitrag von Diana »

Thema Arbeitslosengeld: Achtung, der Anspruch für den Bezug von Arbeitslosengeld kann sich verkürzen, um bis zu 3 Monate, z.B. wenn du selbst deinen Job kündigst um auf Reisen zu gehen.

In 2004/2005 war es möglich, sich direkt nach der Eigenkündigung beim Arbeitsamt zu melden und sogleich auf Reisen zu gehen. 1 Jahr später nach der Rückkehr, nach erneuter Meldung beim Arbeitsamt, konnte man sogleich Geld beziehen. Ohne Wartezeit, allerdings nur für 9 Monate.

Ein Anwalt hatte uns damals geraten, noch vor der Reise den Antrag bei der Arbeits-Agentur zu stellen. Denn wenn z.B. Gesetze geändert werden, dann hast du den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie er bei deiner Antragstellung galt - und i.d.R. wird die rechtliche Situation eher zu Ungunsten des Einzelnen geändert.

Gruß, Diana
Wer sagt: ich kann nicht, der will nicht.
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Schokolader
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Weltreise & Arbeitsamt : Anmelden? - Abmelden? - oder wa

Ungelesener Beitrag von Schokolader »

weiß einer wie lange man Arbeitslosengeld gezahlt haben muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben?
hallygally
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Weltreise & Arbeitsamt : Anmelden? - Abmelden? - oder wa

Ungelesener Beitrag von hallygally »

Schokolader hat geschrieben:weiß einer wie lange man Arbeitslosengeld gezahlt haben muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben?
Das gehört hier überhaupt nicht rein, bitte bleib beim Thread-Titel!

Du musst ein Jahr arbeiten, dann hast Du Anspruch auf ALG.




[Anm. Mod.: die beiden letzten Beiträge in passenden Themenstrang verschoben ;)]
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Gruß,
Thomas
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