Danke für die Antwort. Aber ist es auch der Fall, wenn man garnicht über die AA versichert ist im Nachgang? Die Barmer meinte das zieht nur wenn nach der KÜndigung und dem Zwischenmonat ein versicherungspflichtiger Tatbestand (versichert über AA) darauf folgt. Der folgt bei mir aber nicht, da mich die AA erst ab der 5. Woche versichern wird, aber genau dann bin ich schon abgemeldet...
Oder ist das nicht an solche Bedingungen geknüpft?
Danke...
Arbeitsamt: Zahlt es Krankenversicherung während Sperrfrist?
Forumsregeln
Info-Pool: VOR der Reise:
Während Deine Reisepläne gerne detailliert in Deinem Vorstellungsstrang stehen dürfen, sollen konkrete Reisefragen hier im Info-Pool als einzelne, vom individuellen Reiseplan losgelöste einzelthematische Sachfragen unter aussagekräftigem Betreff und passender Kategorie gestellt- und beantwortet werden. Unbedingt erst WRF-Suchen, denn die meisten Reisevorbereitungsfragen wurden hier schon wiederfindbar beantwortet und brauchen ggf. nur wieder aktualisierend angeschubst zu werden.
Existiert zu einer Deiner Fragen noch kein Thema, dann eröffne bitte ein neues Thema, speziell für Deine genaue Frage, die dann im Betreff stehen sollte. Innerhalb eines Themas bitte nur zum Betreff antworten und statt eines Themenwechsels gleich ein neues Thema aufmachen.
Jede Frage also bitte in ihrem eigenen (einzigen!) Thema behandeln, wie unter 1F-1T in der WRF-Anleitung erklärt. Bitte vor erstem Beitrag lesen!
Danke!
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Danke!
Arbeitsamt: Zahlt es Krankenversicherung während Sperrfrist?
Hallo atw12,
diese Bedingung geht aus dem Gesetz nicht hervor. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V lautet:
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 (Familienversicherung) hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Davon dass nach dem nachgehenden Leistungsanspruch ein versicherungspflichtige Tatbestand vorliegen muss, lese ich in dem Gesetz nicht.
Wahrscheinlich empfiehlt es sich, diese Frage direkt mit dem Arbeitsamt zu klären.
Viele Grüße
Sveni
diese Bedingung geht aus dem Gesetz nicht hervor. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V lautet:
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 (Familienversicherung) hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Davon dass nach dem nachgehenden Leistungsanspruch ein versicherungspflichtige Tatbestand vorliegen muss, lese ich in dem Gesetz nicht.
Wahrscheinlich empfiehlt es sich, diese Frage direkt mit dem Arbeitsamt zu klären.
Viele Grüße
Sveni
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Arbeitsamt: Zahlt es Krankenversicherung während Sperrfrist?
Hi,
selber kündigen (ohne wichtigen Grund) = Sperrfrist von 3 Monaten (Krankenkasse wird aber ab dem 2ten Monat übernommen, den ersten muss man selbst zahlen; verlasst euch nicht auf Aussagen (die selbst vom Arbeitsamt so verbreitet werden) wie: wird meistens Kulanterweise vom alten Arbeitgeber bezahlt oder "Übergangsregelung", "Notversicherung"...und was für Begriffe es alle gibt, das stimmt nicht! (Kontakt zur Krankenkasse suchen und das selber klären!)
Beste Grüße
[Beitrag in passendes Thema verschoben - Astrid]
selber kündigen (ohne wichtigen Grund) = Sperrfrist von 3 Monaten (Krankenkasse wird aber ab dem 2ten Monat übernommen, den ersten muss man selbst zahlen; verlasst euch nicht auf Aussagen (die selbst vom Arbeitsamt so verbreitet werden) wie: wird meistens Kulanterweise vom alten Arbeitgeber bezahlt oder "Übergangsregelung", "Notversicherung"...und was für Begriffe es alle gibt, das stimmt nicht! (Kontakt zur Krankenkasse suchen und das selber klären!)
Beste Grüße
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