ALG-Ansprüche für die Zeit nach der Langzeitreise sichern

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MArtin
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ALG-Ansprüche für die Zeit nach der Langzeitreise sichern

Ungelesener Beitrag von MArtin »

Hallo,

Bevor Du Dich durch einen der langen Foren zum Thema Arbeitslosigkeit verwirren lässt, solltest Du das hier lesen - es müsste alle Deine Fragen zum Thema Langzeitreise und Arbeitslosigkeit klären:

Kleiner Leitfaden zum Thema Arbeitsamt und Langzeitreise:
[UPDATE: Stand Nov. 2009]

Man kann der Bundesanstalt eine zukünftige Arbeitssuche melden (Arbeitssuchendmeldung), sobald sie absehbar ist - man muss es lt. www.arbeitsagentur.de spätestens 3 Monate vor der voraussehbaren Arbeitslosigkeit - und persönlich erscheinend tun (= Arbeitssuchendmeldung).

Frühestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit kann man sich - spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muß man sich dann arbeitslos melden (Arbeitslosmeldung). -> s.a. Bundesagentur für Arbeit, was gleichzeitig als Antrag für Leistungen gilt.

Die Meldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist günstig, einerseits zur vorzeitigen Abklärung von Sonderfällen ("Weltreise"), aber auch weil die Bearbeitung des Antrages auf Arbeitslosengeld häufig mehrere Wochen in Anspruch nimmt. -> Je früher der Antrag gestellt wird, desto eher gibt es Geld.

Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, unterliegt einer Sperrfrist von derzeit 3 Monaten, in der kein Arbeitslosengeld bezogen werden kann und die auch von den Anspruchszeiten abgerechnet wird.

Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine Voraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beträgt seit 1.2.06 2 Jahre.
D.h. im Klartext, dass die Anwartschaftszeit praktisch nach 366 Tagen ohne Pflichtversicherung nicht mehr erfüllt ist.
Aber Vorsicht bei unbezahltem Urlaub über 4 Wochen:
Beim Alg I zählt nur das Beschäftigungsverhältnis, also die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung. Die Monate, in denen ein Arbeitsvertrag bestand, aber (z.B. wegen unbezahltem Urlaub über 4 Wochen) keine Beschäftigung nach SGB4 § 7 ausgeübt wurde, sind für ALG1 nicht anspruchsbegründend.


Also kein Arbeitslosengeld mehr nach einer 18monatigen Weltreise?
Doch!
Denn man kann trotzdem seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld auch über eine z.B. 18monatige Weltreise hinweg erhalten:

Lt. § 118 SGBIII hast Du die Möglichkeit, Deine Ansprüche auf Arbeitslosengeld (z.B. wegen einer Reise) auszusetzen und (auf die Zeit nach Deiner Rückkehr) zu verlegen

Während Deiner Langzeitreise selbst stehst Du dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung, darfst also kein Arbeitslosengeld beziehen, solange Du unterwegs bist.

Wenn Du jedoch vor Deiner Reise mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet warst und dafür ALG I bezogen hast und Dich dann für Deine Weltreise beim der Bundesagentur für Arbeit abmeldest, dann sicherst Du Dir damit Deine Ansprüche an das Arbeitsamt für eine bestimmte Zeit (-> Ausdehnung der Rahmenfrist).
Alle Ansprüche an Arbeitslosengeld verfallen, wenn nach ihrer Entstehung vier Jahre verstrichen sind -> s.a. §147 SGBIII.

Sobald Du von Deiner Langzeitreise zurück kehrst, solltest Du Dich zurück - und arbeitslos melden - dann zahlt Dir die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I ab dem ersten Tag nach Deiner Rückkehr, bis zum Erlöschen Deines Anspruches.

Wichtig ist, dass du in einer Zeitspanne von 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst.
Diese Wiederbewilligung ist, wie oben gesagt nur dann möglich, wenn Du vor Abmeldung wegen Reiseantritts mind. einen Tag lang "arbeitslos" gemeldet warst, also für mind. einen Tag Arbeitslosengeld bezogen hast.

Sollte Dein Abreisetermin aber z.B. wegen einer Sperrfrist vor dem Termin Deines ersten Arbeitslosentages liegen, dann sprich darüber bereits im Vorfeld mit Deinem Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit - er wird für Dich eine Lösung finden, um Dir trotzdem Deine Ansprüche wie beschrieben zu sichern.

Grundlage des Beitrages und der Bestimmungen: 3. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). <
Die Bundesagentur für Arbeit unterhält selbst eine Seite mit den stets aktualisierten rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit - Gesetze und Verordnungen:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_164814/ ... n-Nav.html

Um das Thema nicht "zerreden" zu lassen, ist es gesperrt.
Viele weitere Details zum Umfeld Arbeitslosengeld und Weltreise sind bereits einzelthematisch vertieft worden, auch der genaue Ablauf beim Arbeitsamt -> Bitte Suchen!


Euch allen spannende Reisen nach Abschluß der leidigen Bürokratie


P.S.
In der Ferne bekommen wir nicht immer unbedingt mit, wenn sich in D an der Rechtslage etwas ändert und bitten herzlich um Benachrichtigung, wenn dieses als WICHTIG! gekennzeichnete Forum (mal wieder) aktualisiert werden muss.
Danke! :)
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Kirasonne
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1 Jahr unterwegs...

Ungelesener Beitrag von Kirasonne »

Nur eine Anmerkung: Ein beitragfreies Jahr in der Rentenversicherung kann sich negativ auf Eure Rente spaeter auswirken!
Es gibt aber die Moeglichkeit, das Minimum bei der BFA zu zahlen, so dass Ihr keine Luecke habt. Zur Zeit ca. 70 Euro per Monat.
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MArtin
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ALG-Ansprüche für die Zeit nach der Langzeitreise sichern

Ungelesener Beitrag von MArtin »

Hallo,

ich habe heute zu diesem Thema eine Mail von woming erhalten, die ich hier anfuegen moechte:
woming hat geschrieben:hallo MArtin,

Dein Text zum ALG-Verschieben bedarf m.E. einer Verdeutlichung,
es ist zumindest missverständlich.

Da das Thema geLOCKt ist kann ich's nicht direkt ergänzen.

die Aspekte:

- §118 muss VOR Anmeldung der Verschiebung genutzt werden.
So ist bis zu 1 Jahr möglich.
- NACH Bewilligung geht das nicht mehr.
- wer voraus plant kann die Sperrzeit von 1/4 vermeiden.
- Längere Abwesenheit ist möglich, wenn man neue Sperrfrist in Kauf nimmt.

Interessant wäre der Hinweis zur Rechstgrundlage der Ausweitung der Rahmenzeit.
Ich hab dazu nix gefunden.

Grüße

Detlef

Solltest Du das ausfuehrlicher erklaeren wollen, Detlef, haenge ich gerne auch eine naechste PN von Dir hier an.


Liebe Gruesse :)
jot
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Ergänzung zur ALG-Sperrfrist, z.B. bei Eigenkündigung

Ungelesener Beitrag von jot »

Hallo,

zu diesem gesperrten ALG Thema habe ich folgende interessante Information zur Sperrfrist in einem Anwaltsforum gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Sperrfr ... 41203.html
Die Sperrzeit läuft unabhängig von einem Leistungsanspruch
kalendermäßig ab. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit an dem Tag, ab dem Beschäftigungslosigkeit vorliegt.

Es ist also nicht erforderlich, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, damit die Sperrzeit abläuft. Die Sperrzeit kann in Ihrem Fall während der Weltreise trotz Abwesenheit ablaufen. Die Sperrzeit beginnt am Folgetag Ihrer Eigenkündigung.
[Aus erster Hand und im Originaltext der Arbeitsagentur geschrieben, siehe
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p144.pdf ,
wo auf Seite 55 auch das von jot Erwähnte steht.]

Das ist sicher sehr interessant für alle die selber kündigen und direkt eine Weltreise antreten wollen.
Dachte bis jetzt bei einer eventuellen Rückkehr wäre ich evtl. nochmal 3 Monate "gesperrt" und müsste mir ein paar Reserven dafür zurücklegen - der Thread geht darauf bis jetzt noch nicht so direkt ein ;)

Gruß

Jot



Anm. MArtin
Die mir dankenswerter Weise von Jot und einem anderen WRFler als PN geschickte Ergänzungen zur Sperrfrist der Leistungen der Arbeitsagentur hier passend angefügt. Danke! 8)
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