Hallo,
ich plane, mich erst nach meiner Reise arbeitslos zu melden (siehe dazu bitte auch meinen Vorstellungsthread) .
Die Frage ist allerdings, was ist mit der Zeit zwischen Rückkehr und Bearbeitung meines Antrags durch das Arbeitsamt? Wenn ich das richtig verstehe, bekomme ich ALG 1 rückwirkend, sobald der Antrag bewilligt ist - gilt dasselbe auch für evtl. Arztkosten, falls in den zwei, drei Wochen der Antragsbearbeitung etwas sein sollte?
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen!
Krankenversichert ab Arbeitslosmeldung nach Langzeitreise?
Forumsregeln
Info-Pool: VOR der Reise:
Während Deine Reisepläne gerne detailliert in Deinem Vorstellungsstrang stehen dürfen, sollen konkrete Reisefragen hier im Info-Pool als einzelne, vom individuellen Reiseplan losgelöste einzelthematische Sachfragen unter aussagekräftigem Betreff und passender Kategorie gestellt- und beantwortet werden. Unbedingt erst WRF-Suchen, denn die meisten Reisevorbereitungsfragen wurden hier schon wiederfindbar beantwortet und brauchen ggf. nur wieder aktualisierend angeschubst zu werden.
Existiert zu einer Deiner Fragen noch kein Thema, dann eröffne bitte ein neues Thema, speziell für Deine genaue Frage, die dann im Betreff stehen sollte. Innerhalb eines Themas bitte nur zum Betreff antworten und statt eines Themenwechsels gleich ein neues Thema aufmachen.
Jede Frage also bitte in ihrem eigenen (einzigen!) Thema behandeln, wie unter 1F-1T in der WRF-Anleitung erklärt. Bitte vor erstem Beitrag lesen!
Danke!
Info-Pool: VOR der Reise:
Während Deine Reisepläne gerne detailliert in Deinem Vorstellungsstrang stehen dürfen, sollen konkrete Reisefragen hier im Info-Pool als einzelne, vom individuellen Reiseplan losgelöste einzelthematische Sachfragen unter aussagekräftigem Betreff und passender Kategorie gestellt- und beantwortet werden. Unbedingt erst WRF-Suchen, denn die meisten Reisevorbereitungsfragen wurden hier schon wiederfindbar beantwortet und brauchen ggf. nur wieder aktualisierend angeschubst zu werden.
Existiert zu einer Deiner Fragen noch kein Thema, dann eröffne bitte ein neues Thema, speziell für Deine genaue Frage, die dann im Betreff stehen sollte. Innerhalb eines Themas bitte nur zum Betreff antworten und statt eines Themenwechsels gleich ein neues Thema aufmachen.
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- Astrid
- Globaler Moderator
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- Registriert: 04 Dez 02 23:25
- Wohnort: weltreisend seit 2000
Krankenversichert ab Arbeitslosmeldung nach Langzeitreise?
Hallo MBI
Wenn Du Anspruch auf ALG1 hast, werden automatisch auch Deine Beiträge für die Krankenversicherung von der Agentur für Arbeit (ebenfalls rückwirkend) übernommen.
Es kann jedoch sein, dass die Krankenkasse einen Beleg Deiner Antragstellung sehen möchte. In jedem Fall ist unabhängig von Deinem Antrag auf Arbeitslosengeld eine Kontaktaufnahme mit Deiner Krankenkasse sinnvoll.
CAVE:
Falls eine Sperrzeit vorliegt, bezahlt das Arbeitsamt die Krankenversicherungsbeiträge erst ab dem 2. Monat, ab dem Arbeitslosengeld bezahlt wird
Quelle
Normalerweise greift in dem Fall der Sperrzeit nach § 19 SGB V die 1-monatige Nachversicherungspflicht bzw. der nachgehende Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ohne Zahlung von Beiträgen durch Dich oder die Agentur für Arbeit.
Soweit ich weiß, kann dieser Monat jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt quasi "aufgehoben" werden.
Liebe Grüße
Astrid
Wenn Du Anspruch auf ALG1 hast, werden automatisch auch Deine Beiträge für die Krankenversicherung von der Agentur für Arbeit (ebenfalls rückwirkend) übernommen.
Es kann jedoch sein, dass die Krankenkasse einen Beleg Deiner Antragstellung sehen möchte. In jedem Fall ist unabhängig von Deinem Antrag auf Arbeitslosengeld eine Kontaktaufnahme mit Deiner Krankenkasse sinnvoll.
CAVE:
Falls eine Sperrzeit vorliegt, bezahlt das Arbeitsamt die Krankenversicherungsbeiträge erst ab dem 2. Monat, ab dem Arbeitslosengeld bezahlt wird
Quelle
Normalerweise greift in dem Fall der Sperrzeit nach § 19 SGB V die 1-monatige Nachversicherungspflicht bzw. der nachgehende Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ohne Zahlung von Beiträgen durch Dich oder die Agentur für Arbeit.
§ 19
Erlöschen des Leistungsanspruchs
...
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird....
Soweit ich weiß, kann dieser Monat jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt quasi "aufgehoben" werden.
Liebe Grüße
Astrid
Eine fremde Kultur ergründen zu wollen, ist wie der Versuch, den Horizont zu erreichen... Irgendwann steht man wieder an dem Punkt, an dem man begonnen hat - doch der Blick zum Horizont ist ein anderer. [A. Bokpe]
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