Unfreiwilliger Urlaub wegen höherer Gewalt - Folgen für AN?

Worüber man in der Welt-Reise-Community so spricht / sprechen sollte, wo Du Reisethemen diskutieren, von Deinem Fernweh daheim oder Heimweh unterwegs berichten - oder auch außerhalb Deines Vorstellungsbereichs einfach mit anderen Mitgliedern der Weltreise-Community "labern" kannst... (Keine Reise-Infos hier!)
Forumsregeln
Ob als Urlauber oder Hardcore- Traveler: Reisen bildet und ändert das Bewusstsein. Freier Austausch unter Betroffenen.
Hier im Plauderbereich der Reisecommunity aber bitte KEINE konkreten Reiseinfos fragen oder posten, denn die gehören einzelthematisch in den Reise-Info-Pool. sodass sie als Sachthemen ergänzbar, aktualisierbar und für andere hilfreich findbar bleiben. Danke!
Benutzeravatar
Astrid
Globaler Moderator
Beiträge: 5695
Registriert: 04 Dez 02 23:25
Wohnort: weltreisend seit 2000

Unfreiwilliger Urlaub wegen höherer Gewalt - Folgen für AN?

Ungelesener Beitrag von Astrid »

Hallo :)

Wegen Flugplanänderungen auf Grund von "höherer Gewalt" seinen Urlaub zu verlängern, hört sich in den Ohren vieler vielleicht erst einmal verlockend an. Spätestens jedoch, wenn 1, 2 oder gar 3 Tage verstrichen sind, setzt bei vielen Arbeitnehmern insbesondere in der gegenwärtig prekären wirtschaftlichen Situation eine leichte Beunruhigung ein.

Wird die unfreiwillige Verlängerung des Urlaubs Konsequenzen haben? Und wenn ja, welche?
Hätte der Arbeitgeber das Recht, eine Kündigung auszusprechen, den Lohn zu kürzen oder die zusätzlichen, nicht im voraus genehmigten betriebsfernen Tage auf einen verbleibenden Urlaubsanspruch anzurechnen?

Meine Recherche hat ergeben, dass im Falle von höherer Gewalt ein Fernbleiben von der Arbeit von Seiten des Arbeitgebers ebensowenig mit einer Kündigung "bestraft" werden, wie im umgekehrten Falle ein Anspruch von Seiten des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung geltend gemacht werden kann.

Meist laufen entsprechende Situationen, die weder im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers noch im Risikobereich des Arbeitgebers liegen nach dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" auf unbezahlten Urlaub bzw. Nacharbeitung hinaus.
Rechtsanwaltspraxis hat geschrieben:Der Arbeitnehmer hat also in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, daß er pünktlich zur Arbeit kommt. Dies bedeutet, daß er ernsthafte und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen hat, sich so rechtzeitig auf den Weg zu machen, daß er zur vorgesehenen Zeit mit der Arbeit beginnen kann.

Dies gilt auch im Falle von höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist ein Ereignis oder eine Mehrzahl von Ereignissen, die außerhalb der Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers stehen, wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder eine Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugverkehr, Bahnverkehr, Kraftverkehr, Schiffsverkehr).

Gelangt ein Arbeitnehmer infolge der Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit, so trifft ihn infolge des Wegerisikos die Verpflichtung, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten. Ist dies aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich, so muß er eine Kürzung des Lohns hinnehmen, die dem zeitlichen Arbeitsausfall entspricht.

Eine Möglichkeit wäre es aber auch, daß bei erheblichem Zeitausfall der Jahresurlaub entsprechend reduziert wird, damit der Arbeitsausfall tagweise nachgearbeitet werden kann, eine Lohnkürzung würde dann nicht in Betracht kommen. Eine Reduzierung des Urlaubs geht aber nur dann, wenn der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaub hiervon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.
Liebe Grüße
Astrid
Eine fremde Kultur ergründen zu wollen, ist wie der Versuch, den Horizont zu erreichen... Irgendwann steht man wieder an dem Punkt, an dem man begonnen hat - doch der Blick zum Horizont ist ein anderer. [A. Bokpe]
Benutzeravatar
A_ndrea

Unfreiwilliger Urlaub wegen höherer Gewalt - Folgen für AN?

Ungelesener Beitrag von A_ndrea »

Auch ich konnte aufgrund der nachhaltigen Unterbrechung des Flugverkehrs in Europa nach Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajoekull in Island nicht rechtzeitig zum geplanten Arbeitsbeginn aus ihrem Urlaub zurueckkehren und habe mich gefragt, ob ich mit einer Kuerzung meines Entgeltes zu rechnen habe...

Rechtlich gesehen liegt bei höherer Gewalt der Grund, dass ich als im Urlaub gestrandeter Arbeitnehmer meinen vertraglichen Pflichten / der Aufnahme meiner Arbeit nicht nachkommen kann, nicht in einem steuerbaren Verhalten meinerseits, mir also kein rechtlicher Vorwurf gemacht werden kann. (Gleichwohl bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet, meinen Arbeitgeber so schnell wie moeglich darueber zu informieren, das ich meine Arbeit nicht wie geplant, antreten kann.)

Der Arbeitgeber kann mir als Arbeitnehmer daher weder kuendigen noch eine Abmahnung aussprechen. Als Arbeitnehmer habe ich jedoch fuer die versaeumte Arbeitszeit erst einmal keinen Anspruch auf meinen Lohn, da ich fuer diese Zeit als unbezahlt freigestellt gelte. Das heist, dass ich mit einer Kuerzung meines Entgeltanspruches rechnen muss.

Allerdings bestehen Moeglichkeiten, diese Lohnkuerzung zu vermeiden. Sofern ich als Arbeitnehmer meinen Urlaub noch nicht vollstaendig genommen habe, kann ich fuer die Zeit meines Fehlens in Absprache mit dem Arbeitgeber hierfuer Urlaubstage nehmen.
Je nach den konkreten Vereinbarungen des einzelnen Arbeitsverhaeltnisses koennen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anderweitige Absprachen getroffen warden.
Zudem sind eventuelle betriebliche oder tarifliche Sonderregelungen oder individuelle Absprachen zu beruecksichtigen. Besteht etwa ein Arbeitszeitkonto oder sind noch vorhandene Ueberstunden abzubauen, koennen diese ggf. genutzt werden, um eine Reduzierung des Entgeltes zu vermeiden.

Unter bestimmten Umstaenden hat der Arbeitgeber auch einseitig das Recht, Urlaub fuer die Fehlzeiten einseitig anzuordnen.

Wie auch immer, es ist zu empfehlen, die Folgen des Fehlens mit dem Arbeitgeber abzuklaeren.

Ganz anders sieht es schliesslich aus, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Dienstreise befindet und aufgrund des Vulkanausbruchs nicht planmaessig zurueckreisen kann. Da die Reise in einem solchen Fall dienstlich veranlasst ist, muss sich der Arbeitgeber den eventuellen Arbeitsausfall des Reisenden zurechnen lassen. Der ARbeitnehmer behaelt dann seinen vollen Engeltanspruch.
  • Ähnliche Themen -> Suchen & dort Nachfragen wenn passend
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag

Zurück zu „Allgemeiner Austausch - Selbsthilfegruppe Fernweh & Heimweh“