Wegen Flugplanänderungen auf Grund von "höherer Gewalt" seinen Urlaub zu verlängern, hört sich in den Ohren vieler vielleicht erst einmal verlockend an. Spätestens jedoch, wenn 1, 2 oder gar 3 Tage verstrichen sind, setzt bei vielen Arbeitnehmern insbesondere in der gegenwärtig prekären wirtschaftlichen Situation eine leichte Beunruhigung ein.
Wird die unfreiwillige Verlängerung des Urlaubs Konsequenzen haben? Und wenn ja, welche?
Hätte der Arbeitgeber das Recht, eine Kündigung auszusprechen, den Lohn zu kürzen oder die zusätzlichen, nicht im voraus genehmigten betriebsfernen Tage auf einen verbleibenden Urlaubsanspruch anzurechnen?
Meine Recherche hat ergeben, dass im Falle von höherer Gewalt ein Fernbleiben von der Arbeit von Seiten des Arbeitgebers ebensowenig mit einer Kündigung "bestraft" werden, wie im umgekehrten Falle ein Anspruch von Seiten des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung geltend gemacht werden kann.
Meist laufen entsprechende Situationen, die weder im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers noch im Risikobereich des Arbeitgebers liegen nach dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" auf unbezahlten Urlaub bzw. Nacharbeitung hinaus.
Liebe GrüßeRechtsanwaltspraxis hat geschrieben:Der Arbeitnehmer hat also in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, daß er pünktlich zur Arbeit kommt. Dies bedeutet, daß er ernsthafte und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen hat, sich so rechtzeitig auf den Weg zu machen, daß er zur vorgesehenen Zeit mit der Arbeit beginnen kann.
Dies gilt auch im Falle von höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist ein Ereignis oder eine Mehrzahl von Ereignissen, die außerhalb der Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers stehen, wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder eine Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugverkehr, Bahnverkehr, Kraftverkehr, Schiffsverkehr).
Gelangt ein Arbeitnehmer infolge der Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit, so trifft ihn infolge des Wegerisikos die Verpflichtung, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten. Ist dies aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich, so muß er eine Kürzung des Lohns hinnehmen, die dem zeitlichen Arbeitsausfall entspricht.
Eine Möglichkeit wäre es aber auch, daß bei erheblichem Zeitausfall der Jahresurlaub entsprechend reduziert wird, damit der Arbeitsausfall tagweise nachgearbeitet werden kann, eine Lohnkürzung würde dann nicht in Betracht kommen. Eine Reduzierung des Urlaubs geht aber nur dann, wenn der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaub hiervon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.
Astrid