Austritt Techniker Krankenkasse (TK) GKV wegen Weltreise

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3. Auf Gegenseitigkeit posten wie in der WRF-Anleitung erklärt.
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AnnikaLM
Kiebitz
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Austritt Techniker Krankenkasse (TK) GKV wegen Weltreise

Ungelesener Beitrag von AnnikaLM »

Hallo,

nachdem ich diesen Thread gelesen hatte hab ich eben bei der TK angerufen, ich bin leider super knapp dran weil in den letzten Wochen alles schief gelaufen ist und ich keine Zeit zum organisieren hatte.
Jetzt hat mir die nette Dame am Telefon erklärt dass es seit August eine neue Regelung gäbe und laut der kann man sich nur von der Krankenkasse abmelden wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Sie bräuchten also dafür einen Nachweis von mir ansonsten muss ich eine Anwartschaft von ca. 48 € im Monat zahlen.
Weiß jemand von euch ob es diese Regelung tatsächlich gibt oder ob ich wie so viele andere einfach Pech mit dem Berater hatte?
(Ich bin aktuell arbeitslos gemeldet und werde mich dann auch bei der Rückkehr direkt wieder arbeitslos melden)

Vielen Dank im Voraus,
Annika
jot
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Austritt Techniker Krankenkasse (TK) GKV wegen Weltreise

Ungelesener Beitrag von jot »

Für mich hört sich das so an, als ob die TK einfach sehr an ihren Mitgliedern klammert, sollte es wirklich seit August eine neue Rechtsgrundlage geben (konnte beim Googlen nix finden) dann sollen sie mal die entsprechenden gesetzlichen Paragraphen nennen. Ansonsten würde ich davon ausgehen dass die TK bestehendes Recht einfach nur neu/kreativ auslegt oder Du tatsächlich Pech mit dem Berater hattest.

Wichtig ist wohl darauf hinzuweisen dass eine anderweitige Versicherung (nämlich die Auslands-KV) besteht, hier wollte die TK auch von mir damals einen Nachweis haben. Wohnsitz musste ich 2010/2011 nicht abmelden [vgl. auch -> GKV-Austritt: Gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Reise <6Mon].

Rein praktisch läuft es ja sowieso so: du meldest dich beim Arbeitsamt ins Ausland ab, Arbeitsamt stoppt deine ALG-Zahlung und somit auch die Überweisung deiner Pflichtbeiträge an die Krankenkasse. Die TK bekommt einfach kein Geld mehr, hilsweise hab ich denen damals noch ein Fax geschickt dass ich ab sofort im Ausland und anderweitig versichert bin.
Trotzdem kam dann noch ein paar Wochen später ein Brief was denn los wäre, es kämen keine Beiträge mehr (mit dem Fax konnten sie scheinbar nix anfangen), den habe ich aber (da ja im Ausland) unbeantwortet gelassen - nach meiner Rückkehr und Wiederanmeldung beim Arbeitsamt wurde ich auch entsprechend neu bei der TK gemeldet, die wollte dann für die Dauer meiner Abwesenheit eben den Nachweis dass ich tatsächlich im Ausland war (als Nachweis habe ich die Boardingpässe eingeschickt) und eben eine Bescheinigung über eine anderweitige Krankenversicherung [vgl. auch -> GKV: Unerwartete Nachforderung für Auslandszeiten].
Ryker
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Austritt Techniker Krankenkasse (TK) GKV wegen Weltreise

Ungelesener Beitrag von Ryker »

Das Thema Krankenkasse war auch bei uns so eine Sache. Da ist viel Halbwissen, vor allem auch auf Seiten der Krankenkassen unterwegs. Aus meinen Erfahrungen kann ich folgenden Tipp geben: es ist nicht notwendig, eine Anwartschaft abzuschließen (sofern man in einer gesetzlichen KK ist). Es muss lediglich der Nachweis erbracht werden, dass man im Ausland eine KV hat. Als ich zurück in D war, musste ich meiner KK lediglich das Flugticket als Nachweis für meine Wiederankunft in Deutschland übermitteln.
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Astrid
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Austritt Techniker Krankenkasse (TK) GKV wegen Weltreise

Ungelesener Beitrag von Astrid »

Hallo Annika :)

Dei beiden Links und die dort zu findenden Gesetzestexte, mit Hilfe derer Du bei der TK argumentieren kannst, hat Dir Jot ja schon gegeben.

Mitte Juli hat es tatsächlich hinsichtlich der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. deren Beendigung eine Änderung der Rechtsprechung mit Wirkung vom 01.08.2013 gegeben. Diese betrifft jedoch NICHT Deine Möglichkeit, Deine Krankenversicherung zu kündigen, wenn Du eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung hat geschrieben:§ 190
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird
...
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2423) m.W.v. 01.08.2013
Berichte doch noch mal wie es gelaufen ist. :)

Liebe Grüße
Astrid
Eine fremde Kultur ergründen zu wollen, ist wie der Versuch, den Horizont zu erreichen... Irgendwann steht man wieder an dem Punkt, an dem man begonnen hat - doch der Blick zum Horizont ist ein anderer. [A. Bokpe]
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