Hallo Zusammen,
dies ist mein erster Beitrag, ich hoffe mal das ich im Endeffekt alle Punkte aus der Gebrauchsanweisung beachtet habe.
Hier mein "Problem".
Ich bin aktuell in einem seit 10 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis und habe vor ab 01.01.2011 für zwei Jahre unbezahlten Urlaub zu nehmen. Aktuell bin ich in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) freiwillig pflichtversichert (BKK Mobil Oil) und schlage mich nun schon einige Tage mit denen rum. Ich habe mich hier quer durch das Forum gewühlt, beim Bundesgesundheitsministerium angerufen und zusätzlich noch das Infotelefon von der TK bemüht, weil ich auch noch wechseln könnte bis zum 01.01.2011.
Mein Stand der Dinge, den ich aus dem Forum und von anderen Seiten habe:
- der erste Monat muss von mir selbst gezahlt werden, weil ich freiwillig pflichtversichert bin, somit greift die Sache mit den ersten vier Wochen nicht
- Ich kann mich für meine Reise abmelden und muss keine Beiträge zahlen
- Ich muss eine Auslandskrankenversicherung (Gilt das auch als Krankenvollversicherung?) haben
Nun die Info, die ich von der BKK bekommen habe:
- Ich könnte mich nicht abmelden, weil die Reise nur sechs Monate geht
- Ich muss 140 Euro im Monat zahlen, wegen freiwillig versichert
- Ich muss länger als 6 Monate wegfahren, meinen Wohnsitz abmelden, damit ich mich abmelden könnte
Nun die Info von der TK:
- Ich muss den ersten Monat voll zahlen (aktueller AG und AN Beitrag, üüürrgh)
- Danach muss ich eine Anwartschaft nehmen, weil die mich sonst nicht nehmen und ich nur noch in eine Private könnte
- Und natürlich wäre es mehr als sinnvoll die Auslandsreiseversicherung von der Envinas (oder wie die genau heißt) zu nehmen
Alles in allem bin ich nun komplett frustriert. Die Dame vom Bundesministerium/Bürgertelefon hat mir noch eine Nummer für Auslandsreiseversicherungen gegeben, aber da komme ich aktuell nicht durch.
Außerdem habe ich keine Lust irgendeiner Kasse zu viel Geld in den "Rachen" zu werfen, nur weil die Mitarbeiter schlecht infomiert wurden und mir eine falsche Auskunft geben.
Wäre klasse, wenn hier mal jemand eine Antwort parat hat, der vielleicht das Gleiche Szenario hatte. (4-6 Monate, vorher freiwillig pflichtversichert bei einer GKV und unbezahlter Urlaub)
Zudem komme ich mit dem Ausdruck Krankenvollversicherung nicht zurecht, weil ich denen dann immer sage das ich eine Auslandskrankenversicherung für Langzeitreisen nehme und dann als Antwort bekomme, dass diese ja keine Vollversicherung wäre.
Vielen Dank schon mal für die Antworten. Und auch ein Lob an viele Forenuser und natürlich die "Admins", ich habe hier schon einige nützliche Informationen mitgenommen und die Seite ist nun für die Urlaubsplanung zur ersten Anlaufstelle geworden, wenn ich nach Infos über was auch immer Suche.
Gesetzliche Krankenversicherung während unbezahltem Urlaub?
Forumsregeln
Info-Pool zu Gesundheit, Krankheitsvorbeugung und Behandlungsoptionen auf Reisen sowie Auslandskrankenvericherungen
Wie überall im WRF-Info-Pool:
1. WRF-Suche, ob zu Deiner Gesundheitsfrage bereits ein passendes Sachthema existiert -> Dort lesen, ggf. zur Ergänzung & Aktualisierung nachfragen.
2. Andernfalls zu jeder Gesundheits- oder Krankenversicherungsfrage ein neues separates Einzelthema mit aussagekräftigem Betreff aufmachen.
3. Auf Gegenseitigkeit posten wie in der WRF-Anleitung erklärt.
Danke!
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Wie überall im WRF-Info-Pool:
1. WRF-Suche, ob zu Deiner Gesundheitsfrage bereits ein passendes Sachthema existiert -> Dort lesen, ggf. zur Ergänzung & Aktualisierung nachfragen.
2. Andernfalls zu jeder Gesundheits- oder Krankenversicherungsfrage ein neues separates Einzelthema mit aussagekräftigem Betreff aufmachen.
3. Auf Gegenseitigkeit posten wie in der WRF-Anleitung erklärt.
Danke!
GKV während unbezahltem Urlaub?
Hier nun die schriftliche Antwort meiner aktuellen Krankenkasse:
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentsgelt gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als für einen Monat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)).
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gilt jedoch, dass Sie während des 1. Monats des unbezahlen Urlaubs Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze selbst zu zahlen haben (vgl. § 7 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Ab dem 2. Monat haben Sie Beiträge aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, jedoch mindestens aus der Mindestbemessungsgrenze für nicht Erwerbstätige (2010= 851,67 Euro monatlich) zu zahlen (vgl. § 240 Abs. 1-4 SGB V). Dieses entspricht laut Ihren Angaben 2010 einem monatlichen Beitrag von 140,53 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Aussagen zu den Werten für 2011 können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.
Bei einem Auslandsaufenthalt spielt für die Beurteilung der Einstufung der Grund und die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Rolle.
Das Sozialgesetzbuch findet bei Personen Anwendung, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Verlassen Sie Deutschland für mehr als 6 Monate (= 6 Monate und 1 Tag), haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und die Sozialgesetzbücher, in Ihrem Fall die Regelungen für freiwillig Versicherte, finden keine Anwendung mehr (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 9 AO).
Unternehmen Sie eine Reise, die über die 6 – monatige Dauer hinausgeht, können wir Ihre freiwillige Mitgliedschaft beenden.
Als Nachweis reichen Sie uns dafür die Flugtickets ein. Während dieser Zeit können Sie sich über eine private Auslandskrankenversicherung absichern.
Ist Ihre Reise kürzer als 6 Monate besteht Ihre freiwillige Mitgliedschaft fort. In diesem Fall ist es ratsam, zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, da wir nur im Bereich der Europäischen Union, sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen getroffen hat, Leistungen im Rahmen der deutschen Sätze übernehmen können.
Eine Anwartschaftsversicherung ist lediglich für einen beruflichen Aufenthalt im Ausland möglich (vgl. § 240 Abs. 4 a SGB V).
Da Sie aufgrund einer privaten Reise Deutschland verlassen, ist eine Anwartschaftsversicherung nicht möglich.
Seit dem 01.04.2007 ist die Anwartschaftsversicherung jedoch nicht mehr in allen Fällen notwendig, da ein neues Gesetz die Rückkehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
####
Hat von euch jemand vielleicht Erfahrung ob das wirklich so stimmt?
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentsgelt gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als für einen Monat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)).
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gilt jedoch, dass Sie während des 1. Monats des unbezahlen Urlaubs Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze selbst zu zahlen haben (vgl. § 7 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Ab dem 2. Monat haben Sie Beiträge aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, jedoch mindestens aus der Mindestbemessungsgrenze für nicht Erwerbstätige (2010= 851,67 Euro monatlich) zu zahlen (vgl. § 240 Abs. 1-4 SGB V). Dieses entspricht laut Ihren Angaben 2010 einem monatlichen Beitrag von 140,53 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Aussagen zu den Werten für 2011 können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.
Bei einem Auslandsaufenthalt spielt für die Beurteilung der Einstufung der Grund und die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Rolle.
Das Sozialgesetzbuch findet bei Personen Anwendung, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Verlassen Sie Deutschland für mehr als 6 Monate (= 6 Monate und 1 Tag), haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und die Sozialgesetzbücher, in Ihrem Fall die Regelungen für freiwillig Versicherte, finden keine Anwendung mehr (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 9 AO).
Unternehmen Sie eine Reise, die über die 6 – monatige Dauer hinausgeht, können wir Ihre freiwillige Mitgliedschaft beenden.
Als Nachweis reichen Sie uns dafür die Flugtickets ein. Während dieser Zeit können Sie sich über eine private Auslandskrankenversicherung absichern.
Ist Ihre Reise kürzer als 6 Monate besteht Ihre freiwillige Mitgliedschaft fort. In diesem Fall ist es ratsam, zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, da wir nur im Bereich der Europäischen Union, sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen getroffen hat, Leistungen im Rahmen der deutschen Sätze übernehmen können.
Eine Anwartschaftsversicherung ist lediglich für einen beruflichen Aufenthalt im Ausland möglich (vgl. § 240 Abs. 4 a SGB V).
Da Sie aufgrund einer privaten Reise Deutschland verlassen, ist eine Anwartschaftsversicherung nicht möglich.
Seit dem 01.04.2007 ist die Anwartschaftsversicherung jedoch nicht mehr in allen Fällen notwendig, da ein neues Gesetz die Rückkehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
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Hat von euch jemand vielleicht Erfahrung ob das wirklich so stimmt?
Gesetzliche Krankenversicherung während unbezahltem Urlaub?
Hallo Konfusius
das liest sich auf den ersten Blick fachkundig, gibt auch die betreffenden Paragraphen zum Nachlesen und kommt schließlich zum selben Ergebnis wie in den bereits vorhandenen Krankenversicherungsthreads.
Wo vermutest Du darin einen Fehler?
Versuche auch weiterhin, alle Angaben Deiner Krankenversicherung schriftlich zu haben - bei dem momentanen Durcheinander ist es gut wenn die Linke weiß, was die Rechte geschrieben hat...
Liebe Grüße
das liest sich auf den ersten Blick fachkundig, gibt auch die betreffenden Paragraphen zum Nachlesen und kommt schließlich zum selben Ergebnis wie in den bereits vorhandenen Krankenversicherungsthreads.
Wo vermutest Du darin einen Fehler?
Versuche auch weiterhin, alle Angaben Deiner Krankenversicherung schriftlich zu haben - bei dem momentanen Durcheinander ist es gut wenn die Linke weiß, was die Rechte geschrieben hat...
Liebe Grüße
MArtin
Mein Vorstellungsthread
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Gesetzliche Krankenversicherung während unbezahltem Urlaub?
Mir würden 2 Möglichkeiten einfallen, die freiwillige Versicherung in der Zeit des Auslandsaufenthaltes doch zu umgehen:
1. Ich glaube, dass in einigen Urteilen im Bereich des SGB auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und nihct den gewöhnlichen abgestellt wurde. Bin aber nihct 100%ig sicher, vlt lohnt es sich hier aber mal zu googlen. Mit entsprechendem Urteil könnte man ggf. die KV überzeugen.
2. Plane deine Reise zunächst offiziel für mehr als 6 Monate (ggf. Flugticket, das umbuchbar oder rückerstattbar ist als Nachweis für die KV kaufen) und ändere offiziell deine Reisepläne nach Beginn der Reise wieder. Ist zwar wohl nihct ganz ok, aber andererseits macht es ja auch keinen Sinn, dass man Beiträge zahlen muss für eine Zeit in der man gar keine Leistungen in Anspruch nehmen kann.
LG, Silvana
1. Ich glaube, dass in einigen Urteilen im Bereich des SGB auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und nihct den gewöhnlichen abgestellt wurde. Bin aber nihct 100%ig sicher, vlt lohnt es sich hier aber mal zu googlen. Mit entsprechendem Urteil könnte man ggf. die KV überzeugen.
2. Plane deine Reise zunächst offiziel für mehr als 6 Monate (ggf. Flugticket, das umbuchbar oder rückerstattbar ist als Nachweis für die KV kaufen) und ändere offiziell deine Reisepläne nach Beginn der Reise wieder. Ist zwar wohl nihct ganz ok, aber andererseits macht es ja auch keinen Sinn, dass man Beiträge zahlen muss für eine Zeit in der man gar keine Leistungen in Anspruch nehmen kann.
LG, Silvana
Gesetzliche Krankenversicherung während unbezahltem Urlaub?
Hallo Konfusius,
nachdem ich mich nochmal in Deinen Beitrag vertieft und ausgiebig, aber aus Zeitgründen nicht vollständig dazu recherchiert habe, sind mir ein paar Ungereimtheiten / Besonderheiten aufgefallen:
1. Du schreibst nicht, wo (Ausland? Welches? Zu Hause?) Du während Deines 2 jährigen Urlaubs sein wirst. 2 Jahre "unbezahlter Urlaub" begründet natürlich keinen GKV Austritt.
2. Du bist freiwillig versichert, allerdings scheinen sich die Regelungen für freiwillig Versicherte zwar für die ersten 4 Wochen, aber nicht in der (anderen) Frage des GKV-Austritts von gesetzlich Versicherten zu unterscheiden.
3. Ich weiß, wie Deine KK auf die 6 Monate kommt:
Lt. SGBV §190 Nr.13 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__190.html
Bleibt das KK-Wahlrecht nach http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html in dem es für den Fall der abgelaufenen Mindestversicherungsdauer u.a. heisst:
Da wird auch erklärt, dass die vorübergehende Absicherung über eine private Auslandkrankenversicherung keinem "Systemwechsel", also einem prinzipiellen Austritt aus dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem entspricht, sodass die GKV das Mitglied nach der privaten AKV auch wieder aufnehmen muss.
Also sehe ich nach längerer Recherche und Schreibe für Dich eigentlich keine Probleme, für die Dauer einer Langzeitreise aus der GKV auszutreten - und nach Rückkehr wieder in sie aufgenommen zu werden - auch ohne Anwartschaft.
Dankbar wäre ich Dir wenn Du versuchen könntest, weitere Fragen oder Ergänzungen zum Thema etwas weniger individualbezogen, dafür einzelthematisch-allgemeindienlicher abstrahiert zu posten.
Bin trotzdem gespannt, wie sich Deine Krankenversicherung dazu äußert.
Liebe Grüße
nachdem ich mich nochmal in Deinen Beitrag vertieft und ausgiebig, aber aus Zeitgründen nicht vollständig dazu recherchiert habe, sind mir ein paar Ungereimtheiten / Besonderheiten aufgefallen:
1. Du schreibst nicht, wo (Ausland? Welches? Zu Hause?) Du während Deines 2 jährigen Urlaubs sein wirst. 2 Jahre "unbezahlter Urlaub" begründet natürlich keinen GKV Austritt.
2. Du bist freiwillig versichert, allerdings scheinen sich die Regelungen für freiwillig Versicherte zwar für die ersten 4 Wochen, aber nicht in der (anderen) Frage des GKV-Austritts von gesetzlich Versicherten zu unterscheiden.
3. Ich weiß, wie Deine KK auf die 6 Monate kommt:
Lt. SGBV §190 Nr.13 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__190.html
"Gewöhnlicher Aufenthalt" scheint mir besonders ein steuerrechtl. Begriff zu sein, dazu habe ich auf http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1984/XX840011.HTM gefunden:(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Die o.g. Abgabenordnung führt auf http://norm.bverwg.de/jur.php?ao,9 näher aus:"Der in § 1 EStG verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 14 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), § 9 der Abgabenordnung (AO 1977) näher bestimmt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist hiernach an die beiden Voraussetzungen geknüpft, daß der Steuerpflichtige sich im Inland tatsächlich und unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er im Inland "nicht nur vorübergehend verweilt".
Die Fleißarbeit etwas genauer zu forschen, inwieweit sich das auch auf Reise & GKV bezieht, überlasse ich gerne Dir.Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Bleibt das KK-Wahlrecht nach http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html in dem es für den Fall der abgelaufenen Mindestversicherungsdauer u.a. heisst:
Die Anforderungen dieser "anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall" (nicht: "Vollversicherung") habe ich auf http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf erklärt gefunden:"Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist."
Überhaupt ist http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf die beste Lektüre zum Thema."Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind...
... Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen
gemäß § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen...
Da wird auch erklärt, dass die vorübergehende Absicherung über eine private Auslandkrankenversicherung keinem "Systemwechsel", also einem prinzipiellen Austritt aus dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem entspricht, sodass die GKV das Mitglied nach der privaten AKV auch wieder aufnehmen muss.
Eine Anwartschaft ist zwar evtl. nicht möglich (obwohl es mir bei §240 Abs.4 a um etwas ganz anderes zu gehen scheint) - aber wohl auch nicht notwendig, wenn nicht ein unter Gesetzliche Krankenversicherung: Anwartschaft wann sinnvoll? genannter Punkt auf Dich zutrifft.GKV Konfusii hat geschrieben:"Da Sie aufgrund einer privaten Reise Deutschland verlassen, ist eine Anwartschaftsversicherung nicht möglich. (vgl. § 240 Abs. 4 a SGB V)
Seit dem 01.04.2007 ist die Anwartschaftsversicherung jedoch nicht mehr in allen Fällen notwendig, da ein neues Gesetz die Rückkehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Also sehe ich nach längerer Recherche und Schreibe für Dich eigentlich keine Probleme, für die Dauer einer Langzeitreise aus der GKV auszutreten - und nach Rückkehr wieder in sie aufgenommen zu werden - auch ohne Anwartschaft.
Dankbar wäre ich Dir wenn Du versuchen könntest, weitere Fragen oder Ergänzungen zum Thema etwas weniger individualbezogen, dafür einzelthematisch-allgemeindienlicher abstrahiert zu posten.
Bin trotzdem gespannt, wie sich Deine Krankenversicherung dazu äußert.
Liebe Grüße
MArtin
Mein Vorstellungsthread
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Langzeitreise- / Weltreise-Vorbereitung - Einreise & Visa - Geld & Reise - Weltreise-Kamera & Datenträger - Auslandsrecherchen - Unterkunftssuche unterwegs - Das richtige Reise-Moskitonetz - Weltreise-Ausrüstung - Musik unterwegs - Sicherheit auf Individualreise - Telekommunikation - Stromversorgung - Trinkwasser auf Weltreise - Online-Banking - Hand gegen Koje-Kreuzfahrten...
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Gesetzliche Krankenversicherung während unbezahltem Urlaub?
Hallo Martin,
erstmal RIESEN DANKE!!! für die ausführliche Antwort, habe sie leider erst jetzt gesehen.
Durch das Schreiben des GKV konnte ich die KK letzten Monat auch überzeugen mich kündigen zu lassen, weil ich durch die Auslandskrankenversicherung HanseMerkur vollwertig abgesichert bin.
Ich weiß nicht mehr, ob ich das auch noch in einem anderen Thread geschrieben hatte. Hab einfach den Überblick verloren was die Threads angeht, weil ich auch noch auf einem anderen Forum unterwegs bin und mir dort gerade die Infos zu der benötigten K leidung/Schnickschnack zusammensuche, aber andere Geschichte.
Wollte nun in einem anderen Thread hier im Forum was posten -> Austritt Techniker Krankenkasse (TK) GKV wegen Weltreise.
Damit ich die allgemeinen Sachen nun etwas aus dem Weg Räume, es geht erstmal nach NZ und dann nach OZ. Wenn dann das sog. "Heimatfieber" noch nicht ausgebrochen ist, dann schauen wir mal wie man sich in verschiedenen Teilen S O A sich die Zeit vertreiben kann.
Liebe Grüße und Danke noch mal
der Konfuse
erstmal RIESEN DANKE!!! für die ausführliche Antwort, habe sie leider erst jetzt gesehen.
Durch das Schreiben des GKV konnte ich die KK letzten Monat auch überzeugen mich kündigen zu lassen, weil ich durch die Auslandskrankenversicherung HanseMerkur vollwertig abgesichert bin.
Ich weiß nicht mehr, ob ich das auch noch in einem anderen Thread geschrieben hatte. Hab einfach den Überblick verloren was die Threads angeht, weil ich auch noch auf einem anderen Forum unterwegs bin und mir dort gerade die Infos zu der benötigten K leidung/Schnickschnack zusammensuche, aber andere Geschichte.
Wollte nun in einem anderen Thread hier im Forum was posten -> Austritt Techniker Krankenkasse (TK) GKV wegen Weltreise.
Damit ich die allgemeinen Sachen nun etwas aus dem Weg Räume, es geht erstmal nach NZ und dann nach OZ. Wenn dann das sog. "Heimatfieber" noch nicht ausgebrochen ist, dann schauen wir mal wie man sich in verschiedenen Teilen S O A sich die Zeit vertreiben kann.
Liebe Grüße und Danke noch mal
der Konfuse
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