Hallo
Rundumadum hat geschrieben:Also: Wenn du geringfuegig beschaeftigt bist wird das bei der Arbeitslosen angerechnet. Desshalb habe ich mich komplett abgemeldet und wenn ich zurueck komme laeuft der alte Anspruch weiter.
Hmmm - das ist mir nicht ganz klar.
Wie kann das
geringfügige Gehalt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Rolle spielen, wenn man als geringfügig Beschäftigter nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, sich nicht selbst dort versichern kann und zusätzlich selbst bei Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich geringfügig beschäftigt sein darf?
Ich vermute mal, Du beziehst Dich mit Deiner Aussage auf die
Voraussetzung der Mindestbeschäftigungsdauer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes, die in Österreich im allgemeinen bei 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre (vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei 26 Wochen innerhalb des letzten Jahres) liegen...
Von daher scheint es günstig, sich trotz geringfügiger Beschäftigung unmittelbar nach Beendigung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, spätestens jedoch nach einem (bzw. 1/2) Jahr arbeitslos bzw. danach komplett vom AMS abzumelden, um diesen Anspruch nicht zu minimieren oder gar zu verlieren.
Etwas verwirrte Grüße
Astrid
Eine fremde Kultur ergründen zu wollen, ist wie der Versuch, den Horizont zu erreichen... Irgendwann steht man wieder an dem Punkt, an dem man begonnen hat - doch der Blick zum Horizont ist ein anderer. [A. Bokpe]