Hallo Konfusius,
nachdem ich mich nochmal in Deinen Beitrag vertieft und ausgiebig, aber aus Zeitgründen nicht vollständig dazu recherchiert habe, sind mir ein paar Ungereimtheiten / Besonderheiten aufgefallen:
1. Du schreibst nicht,
wo (Ausland? Welches? Zu Hause?) Du während Deines 2 jährigen Urlaubs sein wirst. 2 Jahre "unbezahlter Urlaub" begründet natürlich keinen GKV Austritt.
2. Du bist freiwillig versichert, allerdings scheinen sich die Regelungen für freiwillig Versicherte zwar für die ersten 4 Wochen, aber nicht in der (anderen) Frage des GKV-Austritts von gesetzlich Versicherten zu unterscheiden.
3. Ich weiß, wie Deine KK auf die 6 Monate kommt:
Lt. SGBV §190 Nr.13
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__190.html
(13) Die Mitgliedschaft der in
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird
oder
2. der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
"
Gewöhnlicher Aufenthalt" scheint mir besonders ein steuerrechtl. Begriff zu sein, dazu habe ich auf
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1984/XX840011.HTM gefunden:
"Der in § 1 EStG verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 14 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), § 9 der Abgabenordnung (AO 1977) näher bestimmt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist hiernach an die beiden Voraussetzungen geknüpft, daß der Steuerpflichtige sich im Inland tatsächlich und unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er im Inland "nicht nur vorübergehend verweilt".
Die o.g. Abgabenordnung führt auf
http://norm.bverwg.de/jur.php?ao,9 näher aus:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Die Fleißarbeit etwas genauer zu forschen, inwieweit sich das auch auf Reise & GKV bezieht, überlasse ich gerne Dir.
Bleibt das KK-Wahlrecht nach
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html in dem es für den Fall der abgelaufenen Mindestversicherungsdauer u.a. heisst:
"Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist."
Die Anforderungen dieser "anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall" (nicht: "Vollversicherung") habe ich auf
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf erklärt gefunden:
"Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind...
... Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen
gemäß
§ 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen...
Überhaupt ist
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf die beste Lektüre zum Thema.
Da wird auch erklärt, dass die vorübergehende Absicherung über eine
private Auslandkrankenversicherung keinem "Systemwechsel", also einem prinzipiellen Austritt aus dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem entspricht, sodass die GKV das Mitglied nach der privaten AKV auch wieder aufnehmen muss.
GKV Konfusii hat geschrieben:"Da Sie aufgrund einer privaten Reise Deutschland verlassen, ist eine Anwartschaftsversicherung nicht möglich. (vgl. § 240 Abs. 4 a SGB V)
Seit dem 01.04.2007 ist die Anwartschaftsversicherung jedoch nicht mehr in allen Fällen notwendig, da ein neues Gesetz die Rückkehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Eine Anwartschaft ist zwar evtl. nicht möglich (obwohl es mir bei
§240 Abs.4 a um etwas ganz anderes zu gehen scheint) - aber wohl auch nicht notwendig, wenn nicht ein unter
Gesetzliche Krankenversicherung: Anwartschaft wann sinnvoll? genannter Punkt auf Dich zutrifft.
Also sehe ich nach längerer Recherche und Schreibe für Dich eigentlich keine Probleme, für die Dauer einer Langzeitreise aus der GKV auszutreten - und nach Rückkehr wieder in sie aufgenommen zu werden - auch ohne Anwartschaft.
Dankbar wäre ich Dir wenn Du versuchen könntest, weitere Fragen oder Ergänzungen zum Thema etwas weniger individualbezogen, dafür einzelthematisch-allgemeindienlicher abstrahiert zu posten.

Bin trotzdem gespannt, wie sich Deine Krankenversicherung dazu äußert.
Liebe Grüße
