Hallo,
ich plane, mich erst nach meiner Reise arbeitslos zu melden (siehe dazu bitte auch meinen Vorstellungsthread) .
Die Frage ist allerdings, was ist mit der Zeit zwischen Rückkehr und Bearbeitung meines Antrags durch das Arbeitsamt? Wenn ich das richtig verstehe, bekomme ich ALG 1 rückwirkend, sobald der Antrag bewilligt ist - gilt dasselbe auch für evtl. Arztkosten, falls in den zwei, drei Wochen der Antragsbearbeitung etwas sein sollte?
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen!
Krankenversichert ab Arbeitslosmeldung nach Langzeitreise?
Moderator: pukalani
- Astrid
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Krankenversichert ab Arbeitslosmeldung nach Langzeitreise?
Hallo MBI 
Wenn Du Anspruch auf ALG1 hast, werden automatisch auch Deine Beiträge für die Krankenversicherung von der Agentur für Arbeit (ebenfalls rückwirkend) übernommen.
Es kann jedoch sein, dass die Krankenkasse einen Beleg Deiner Antragstellung sehen möchte. In jedem Fall ist unabhängig von Deinem Antrag auf Arbeitslosengeld eine Kontaktaufnahme mit Deiner Krankenkasse sinnvoll.
CAVE:
Falls eine Sperrzeit vorliegt, bezahlt das Arbeitsamt die Krankenversicherungsbeiträge erst ab dem 2. Monat, ab dem Arbeitslosengeld bezahlt wird
Quelle
Normalerweise greift in dem Fall der Sperrzeit nach § 19 SGB V die 1-monatige Nachversicherungspflicht bzw. der nachgehende Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ohne Zahlung von Beiträgen durch Dich oder die Agentur für Arbeit.
Soweit ich weiß, kann dieser Monat jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt quasi "aufgehoben" werden.
Liebe Grüße
Astrid

Wenn Du Anspruch auf ALG1 hast, werden automatisch auch Deine Beiträge für die Krankenversicherung von der Agentur für Arbeit (ebenfalls rückwirkend) übernommen.
Es kann jedoch sein, dass die Krankenkasse einen Beleg Deiner Antragstellung sehen möchte. In jedem Fall ist unabhängig von Deinem Antrag auf Arbeitslosengeld eine Kontaktaufnahme mit Deiner Krankenkasse sinnvoll.
CAVE:
Falls eine Sperrzeit vorliegt, bezahlt das Arbeitsamt die Krankenversicherungsbeiträge erst ab dem 2. Monat, ab dem Arbeitslosengeld bezahlt wird

Quelle
Normalerweise greift in dem Fall der Sperrzeit nach § 19 SGB V die 1-monatige Nachversicherungspflicht bzw. der nachgehende Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ohne Zahlung von Beiträgen durch Dich oder die Agentur für Arbeit.
§ 19
Erlöschen des Leistungsanspruchs
...
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird....
Soweit ich weiß, kann dieser Monat jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt quasi "aufgehoben" werden.
Liebe Grüße
Astrid
Eine fremde Kultur ergründen zu wollen, ist wie der Versuch, den Horizont zu erreichen... Irgendwann steht man wieder an dem Punkt, an dem man begonnen hat - doch der Blick zum Horizont ist ein anderer. [A. Bokpe]