Hallo, ich habe hier mal die rechtlichen Regelungen für Schulkinder in Deutschland zusammengefasst.
Wir waren mit unseren (Schul-)Kindern vier Jahre unterwegs.
Die rechtliche Grundlage der Schulpflicht sind die Schulgesetze der Länder.
Die kann man i.d.R. über die Webseiten des jeweiligen Kultusministeriums des Landes runterladen. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Schulgesetzes habe ich in der Anlage beigefügt; die entsprechenden Passagen sind markiert.
Wir haben bislang nicht von Problemen bei der Befreiung von der Schulpflicht bzw. der Abmeldung von der Schule gehört.
Meist wird damit argumentiert, dass Kinder auf Langzeit-Segelyachten ohne Wohnsitz in Deutschland sind bzw. ihren ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland haben und von daher in Deutschland auch gar nicht schulpflichtig sind.
Also werden sie lediglich von der Schule abgemeldet.
Da eine unter deutscher Flagge segelnde Yacht jedoch deutsches Territorium darstellt (also nicht Ausland ist), ist die deutsche Familie auf dieser Yacht im engeren Sinne auch nicht „ins Ausland verzogen“.
Da die Familie aber mehr als die Hälfte des Jahres nicht in Deutschland ist, hat sie auch ihren ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland. Auch von daher ist die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule natürlich gar nicht möglich.
Wir finden es ganz hilfreich, auf jeden Fall mit der Schulleitung der zuständigen Schule Kontakt aufzunehmen und um Unterstützung zu bitten. Vielleicht ist eine informelle Regelung möglich.
Danach kann man sich ggf. an die Schulbehörde zu wenden. Die wird die Angelegenheit voraussichtlich rein von der schulrechtlichen Seite betrachten.
Wir lassen uns durch die bisherige Klasse / Schule betreuen. Auf diese Weise bekommen wir auch die Unterrichtsmaterialien und Klassenarbeiten. Der Kontakt zur betreuenden Schule wird per e-mail aufrechterhalten.
Wenn die Kinder weiterhin in ihrer bisherigen Schule angemeldet bleiben, hilft dies auch, die Zahlung des Kindergeldes zu sichern.
Hilfreich sind die Regelungen für den Unterricht beruflich reisender Eltern:
www.schule-unterwegs.de und
www.bildungsportal.nrw.de.
Diese Regelungen betreffen alle Bundesländer gemeinsam.
Eltern, die auf Langfahrt sind, können ggf. das Schreiben von Reiseberichten oder eines Buches oder berufsbedingte Studien/Weiterbildung als berufliche Tätigkeit definieren.
Auf jeden Fall macht es Sinn, ein „Klassenbuch“ über den Unterricht an Bord zu führen, um die spätere Eingliederung in die „normale“ Schule zu erleichtern.
Die Lehrpläne sind auch meist auf der Webseite des jeweiligen Kultusministeriums des Landes zu finden.
Zum Kindergeldbezug auf Langzeitreise:
Kindergeld ist eine Steuervergütung, die es nur für Kinder gibt, die im Inland oder in der EU leben.
Für im Ausland lebende Kinder gibt es Kindergeld nur ausnahmsweise und dann auch nur in geringerer Höhe. Kindergeld für im Ausland lebende Kinder wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes festgelegt. In der Veränderungsmitteilung an die Familienkasse ist nur eine Zeile "... ist ins Ausland verzogen (Anschrift)" enthalten.
Also wenn die Familie einen Wohnsitz im Inland behält und weiterhin in Deutschland steuerpflichtig ist (und ggf. die Kinder durch die heimische Schule betreut werden) , dürfte es m.E. keine Probleme mit dem Bezug von Kindergeld während der Reise geben.
Informationen zum Kindergeld findet man unter
www.bff-online.de (Bundesamt für Finanzen).